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Wir übernehmen keine Gewähr.

Ansonsten können auch im Forum die §§ disuktiert werden.

1. Abschnitt (§§1-7)
Die ärztliche Ausbildung

2.Abschnitt (§§8-21)
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
3.Abschnitt (§§22-33)
Die Ärztliche Prüfung
4. Abschnitt (§§34-38)
Tätigkeit als Arzt im Praktikum
5. Abschnitt (§§39-40)
Die Approbation
6. Abschnitt (§41)
Modellstudiengang
7. Abschnitt (§§42-43)
Übergangsregelungen
8. Abschnitt (§44)
Schlussbestimmungen
Anlagen 1-15  

 

§1 §9 §17 §25 §33 §41
§2 §10 §18 §26 §34 §42
§3 §11 §19 §27 §35 §43
§4 §12 §20 §28 §36 §44
§5 §13 §21 §29 §37 Anlagen 1-4
§6 §14 §22 §30 §38 Anlagen 5-8
§7 §15 §23 §31 §39 Anlagen 9-12
§8 §16 §24 §32 §40 Anlagen 13-15

 

 

Erster Abschnitt

Die ärztliche Ausbildung

§ 1 - Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis­ und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

Veränderungen:

- Ziel ist nicht mehr nur die Ausbildung des Arztes zum Zwecke der Befähigung zur Berufsausübung, sondern die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die 'für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind'

- Die Teilbereiche des Ausbildungszieles sind deutlicher formuliert worden (Liste s.o.)

- Es wird gefordert, auch Wissen über Qualitätssicherung in der ärztlichen Tätigkeit zu vermitteln

- Die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen soll gefördert werden

- Das Erreichen der Ziele muß 'regelmäßig und systematisch bewertet werden'

Kommentar:

Die Ziele der AO haben sich deutlich gewandelt. Bei Betrachtung der Teilbereiche des Ausbildungsziele fällt auf, daß deutlich häufiger vom Menschen, seiner Seele und dem Umfeld die Rede ist. Auch wird der Praxisbezug und die praktische Erfahrung im Umgang mit Patienten hervorgehoben, ebenso die Konzentration auf fächerübergreifendes Handeln und dessen Koordination. Weiter wird die erstmals die Geschichte mit in die Grundlagen des ärztlichen Handelns miteinbezogen. Neu sind desweiteren Qualitätssicherung im ärztlichen Handeln und der Evaluation der Lehrerfolge.

Der Gesetzgeber hat anscheinend die Notwendigkeit erkannt, sowohl den neuen Erkenntnissen in der Betrachtung des Menschen als auch der Entwicklung von Gesellschaft und Gesundheitswesen Rechnung zu tragen, und dies in den Verordnungstext einfließen lassen. Dazu wird eindeutig der Mensch in den Vordergrund gerückt und schon fast ganzheitlich betrachtet, außerdem werden wirtschaftliche Aspekte verankert und festgelegt.

Fast schon eine Revolution ist die Verankerung der 'regelmäßigen und systematischen' Bewertung der Erreichung der in der AO formulierten Ziele. Bisher war nirgendwo festgelegt, daß und wie Universitäten eine Art Rechenschaftsbericht über ihre Effizienz erstellen müssen.

 

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

Veränderungen:

- Der Krankenpflegedienst ist um einen Monat verlängert worden; dabei sind Regelungen zur Teilbarkeit des Praktikums hinzugekommen

- Neuordnung der Prüfungen:

- Umbenennung der Ärztlichen Vorprüfung

- Zusammenfassung der bisherigen drei Teile der Ärztlichen Prüfung zu einer Prüfung

- Umstrukturierung der Prüfungen

Kommentar:

Durch die Reform wird das Krankenpflegepraktikum verlängert - einerseits natürlich eine zusätzliche Aufgabe für die Studierenden, andererseits aber auch die Möglichkeit, einen besseren Einblick in die Rolle des Pflegedienstes zu erhalten.

Durch die Neuordnung der Prüfungen ist ein Schritt zurück vollzogen worden, der pädagogisch zumindest fragwürdig sein dürfte. Grund für die Einführung des dreigeteilten Staatsexamens war u.a. die Absicht, den Prüfungsstreß durch Verteilung auf mehrere Prüfungen zu reduzieren und eine genauere Bewertung des Prüflings zu ermöglichen. Somit ergibt sich im Endeffekt eine Erhöhung der Prüfungsbelastung und die Objektivität der Prüfung wird wahrscheinlich eher negativ beeinflußt.
Es ist zu befürchten, daß dieser Termin eher zur Verlängerung der durchschnittlichen Studiendauer führen wird, da der Lernstoff von vier Jahren nicht innerhalb weniger Wochen zu bewältigen ist.

 

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 6 wird abgelegt:

1. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren und

2. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres geprüft.

Veränderungen:

- Der Termin für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird auf die Zeit nach dem Praktischen Jahr festgesetzt.

- Hier werden erstmals die neu eingeführten Querschnittsbereiche erwähnt sowie der Zeitraum für die Prüfung des Lernerfolges in ihnen und den übrigen Fächern festgelegt

Kommentar:

Ob die Festlegung des Termins für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung auf die Zeit nach dem Praktischen Jahr glücklich gewählt ist, darf angesichts der Bedenken seitens vieler Studiendekane, Berufsverbandsvertreter, einiger Gesundheitspolitiker und vieler engagierter Studierender angezweifelt werden. Hier wird die praktische Durchführung entscheiden müssen, was besser ist. Es ist zu befürchten, daß dieser Termin eher zur Verlängerung der durchschnittlichen Studiendauer führen wird, weil wohl nur wenige Studierende keine Bedenken haben werden, daß der Lernstoff von vier Jahren innerhalb weniger Wochen zu bewältigen sei.

Hierbei sei noch auf den mit der Änderung der AO gefaßten Beschluß des Bundesrates hingewiesen, in dem die Bundesregierung gebeten wird, 'im Rahmen der anstehenden weiteren Novellierung zur Abschaffung des Arztes im Praktikum (AiP) die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) so zu modifizieren, daß der durch Zeitpunkt und Form der Abschlußprüfung bedingten Gefahr einer Verlängerung der Ausbildung durch die Verlängerung der Examensvorbereitungszeit entgegengewirkt wird'. Während der Diskussion im Vorfeld dieses Beschlusses wurde als mögliche Lösung angedacht, das PJ früher beginnen zu lassen und so nach dem PJ Zeit zu gewinnen. Diese Verschiebung wäre durch den Wegfall des jetzigen Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung möglich. Allerdings ist das bisher nicht verordnet, sondern nur erbeten.

 

 

 

§ 2 - Unterrichtsveranstaltungen

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z.B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

Veränderungen:

- Vorlesungen werden gegenüber der bisherigen AO in den Hintergrund gerückt, Praxis und Seminare werden stärker betont

- Es wird auch offiziell zulässig, neue Unterrichtsformen anzuwenden

- Die Hochschulen müssen nicht mehr bei der Ankündigung der Veranstaltungen darauf hinweisen, daß 'der Besuch dieser Unterrichtsveranstaltung das Erreichen des Ausbildungszieles fördert'

- Definition des Begriffs 'Praktische Übung'

- In der Anlage 1 wird die Dauer der zu leistendenden Veranstaltungen festgelegt. Die Stundenzahl erhöht sich nur leicht von mind. 624 auf mind. 630, allerdings wird die bisherige starre zeitliche Regelung für die einzelnen Veranstaltungen verlassen

Kommentar:

Die neue AO verlegt den Schwerpunkt der Ausbildung weg von der klassischen Vorlesung hin zu praktischen Übungen und Seminaren. Im vorklinischen Studienabschnitt wird dabei den Universitäten die Möglichkeit gegeben, die zeitliche Gewichtung der vorgeschriebenen Veranstaltungen selbst vorzunehmen.

Außerdem wird durch die im Gesetzestext vollzogene Abwertung der klassischen Vorlesung der Wille des Gesetzgebers zur Förderung anderer Lernformen wie Praktika, Seminare und der neu erwähnten gegenstandsbezogenen Lerngruppen zum Ausdruck gebracht.

 

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

Veränderungen:

- Dieser Absatz ist im Prinzip völlig neu - sein Inhalt wurde in der bisherigen AO in einem Satz abgehandelt

- Es wird der Schwerpunkt des fächerübergreifenden Denkens erneut erwähnt und vor allem anderen als explizites Unterrichtsziel benannt

- Einführung der Querschnittsbereiche in den Unterricht

- Begrenzung der theoretischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen auf die medizinisch relevanten Inhalte

- Betonung der Verknüpfung von Theorie und klinischem Wissen über den gesamten Ausbildungszeitraum hinweg

- Einführung integrierter Lehrveranstaltungen und Seminare von insgesamt 154 Stunden vor dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zur Vermittlung klinischer Inhalte und Bezüge. Inhalt einschl. Teilnahme- und Erfolgsnachweis ist in §2 (7) Satz 1 geregelt.

Kommentar:

Der Gesetzgeber regelt die Form und die Dauer des Unterrichtsveranstaltungen stärker als in der z.Zt. gültigen Verordnung. Auch wird der Schwerpunkt weg von Vorlesungen hin zu Seminaren und Praxisbezug verlagert. Da für letztere ein höherer Personalbedarf nötig ist als für Vorlesungen, wird der Spielraum für die Auslegung der AO gemäß der jeweiligen universitären Personallage sehr viel knapper.

Wichtig erscheint auch der neue Schwerpunkt auf die fächerübergreifende Vernetzung in der Ausbildung.

 

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Der Lehrstoff der praktischen Übungen

soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im

Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein­ bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und ­therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

Veränderungen:

- Praktische Übungen müssen nicht mehr nur anschaulich sein, sondern der Studierende soll eigenständig Aufgaben unter Aufsicht lösen.

- Der Lehrstoff soll explizit auf die Anforderungen im ärztlichen Alltag ausgerichtet werden

- Vor dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung soll anhand von Gesunden, danach dem Kenntnisstand entsprechend auch an Patienten geübt werden.

- Praktische Übungen sind durch Seminare und theoretische Veranstaltungen in Kleingruppen zu begleiten. Dauer hierbei mind. 20% der Dauer der Übung

- Die Gruppengröße für Patientendemonstrationen wird von acht auf sechs verkleinert

- Die Stundenzahl für Unterricht am Krankenbett wird auf 476 festgelegt

- Blockpraktika werden eingeführt und in Dauer, Inhalt und Anteil an den Praktischen Übungen auf mind. 20% festgelegt für klinischen Teil

Kommentar:

In diesem Absatz wird einiges an der bisherigen Lehre verändert: Der Student soll bereits während des Studiums praktisch an das selbständige Arbeiten herangeführt werden (sogar schon in der Vorklinik), die Lehrinhalte sollen sich vor allem auf den ärztlichen Alltag beziehen, und die Praktischen Übungen werden nicht mehr losgelöst von theoretischer Wissensvermittlung, sondern mit Einbindung praxisbezogener Theorie verbunden. Hinzu kommt die Einführung von Blockpraktika, die die Universitäten dazu zwingt, Lehrkräfte aus dem Klinikalltag freizustellen und mit der ausschließlichen Betreuung der Studenten zu betrauen - kurze Praktika, die von Stationsärzten zusätzlich zum normalen Dienst zu leisten sind und oft mit Verspätung beginnen oder ausfallen, werden damit deutlich minimiert.

Ein Novum ist die Festschreibung der Dauer des Unterrichts am Krankenbett - hierdurch wird es erstmals möglich, notwendige Mittel für die Durchführung zu berechnen - und somit die Effizienz des Einsatzes der Mittel für die Lehre.

 

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs­ und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

Veränderungen:

- Seminare müssen gegenstandsbezogen sein

- Betonung der Verzahnung von Vorklinik und Klinik

Kommentar:

Hier finden nur wenige Änderungen statt, erwähnenswert sind lediglich die beiden neuen Punkte. Diese sind allerdings nur sehr grob umrissen und bieten somit einigen Auslegungsspielraum

Hier wird (nur) für die "Seminare", die nur im im Ersten Abschnitt vorgeschrieben sind, eine maximale Teilnehmerzahl von 20 fest gelegt, die sich auf das Verhältnis von Studenten zu durchfürendem Dozenten bezieht. Der virhergehende Abs. 3 bezieht sich zwar allgemein auf "praktische Übungen", schreibt aber Gruppengrößen nur für Unterricht mit Patienten, also vor allem für den Zweiten Abschnitt vor. Die Frage der maximalen Gruppengrößen für die in Anlage 1 aufgelisteten und als "Praktikum" oder "Kursus" bezeichneten Veranstaltungen ist offensichtlich nicht ausdrücklich geregelt.

Kommentar 2:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Verordnungs-Argumentation muss geschlossen werden, dass für die in Anlage 1 aufgelisteten als "Praktikum" oder "Kursus" bezeichneten Veranstaltungen ebenfalls maximal (!) 20 Studenten auf einen Dozenten vorzusehen sind. An den Fakultäten sollte das Bemühen dahin gehen, für diese Veranstaltungen in den Studienordnungen soweit wie möglich erheblich kleinere Gruppen vorzuschreiben, wobei sich die "Gruppengröße" auch auf eine Versuchsanordnung, ein anatomisches Präparat etc. beziehen kann. Ausgeschlossen werden sollte in jedem Fall, dass ein Dozent mehr als 20 Studenten zu unterrichten hat.

 

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

Veränderungen:

- Dieser Absatz ist neu

Kommentar:

Die weiter oben nur als mögliche neue Lernform erwähnten gegenstandsbezogenen Studiengruppen werden hier genauer geregelt und ihr Schwerpunkt auf das selbständige Bearbeiten von Problemstellungen und auf Fallbeispiele festgelegt.

Ob die Festlegung der Leitung auf 'Lehrkräfte der Universität oder von der Universität beauftragte Lehrkräfte' auch die weitere Leitung von POL-Gruppen durch vielerorts schon existente Lerngruppen dieser Art durch Studenten ermöglicht, wäre noch zu klären.

 

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften.

Veränderungen:

- Dieser Absatz ist neu

Kommentar:

Hier wird nur geregelt, daß Seminare und Praktische Übungen durch Vorlesungen zu begleiten oder vorzubereiten sind und definiert, was eine Vorlesung denn überhaupt ist.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

Veränderungen:

- Aufnahme der gegenstandsbezogenen Studiengruppen und Definition der erfolgreichen Teilnahme daran

Kommentar:

Hier hat lediglich eine Anpassung des § 2, Abs. 4 der bisherigen AO an die erweiterten Vorschriften statt.

 

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Beginn des Praktischen Jahres ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei

der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

Veränderungen:

- Dieser Absatz ist neu

Kommentar:

Durch diesen Absatz wird den Universitäten die Möglichkeit gegeben, entsprechend den eigenen Schwerpunkten und personellen Möglichkeiten Wahlfächer anzubieten, die den Studierenden zur Vertiefung oder dem Wecken von Interessen dienen können. Interessant ist, daß zumindest für das vorklinische Wahlfach nicht explizit dem Fach der Humanmedizin entstammen muß. Es wird wohl mit den LPAÃs ausgehandelt werden müssen, ob ein (benoteter) Schein in "Abendländischer Philosophie der letzten zwei Jahrhunderte" oder "SchinkelÃs Architektur" anerkannt wird.

Kommentar 2:

Der Passus für den Ersten Abschnitt: "aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität" ist so zu verstehen, dass sie für den Zweck des § 2 (8) von der Universität angeboten sein müssen! D. h., dass die entsprechend anzuerkennenden Veranstaltungen zwecks Eindeutigkeit in die Studienordnung der Fakultät aufgenommen werden müssen.
Für den Zweiten Abschnitt heißt es: "soweit sie von der Universität angeboten werden". Auch solche Veranstaltungen sollten zwecks Eindeutigkeit in der Sudienordnung stehen. Alternativ wäre dort ein Passus denkbar: "Die Fakultät legt für jedes Semester durch Beschluss die anerkannten Veranstaltungen für Wahlfächer fest."
Da die Leistungen in den Wahlfächern benotet werden müssen, diese Noten auf den Staatsexamensurkunden (Anlagen 11 und 12 ) zu vermerken sind, muss auch das Verfahren der Notenfestlegung in der Studienordnung geregelt werden (vielleicht analog zu den Anlagen 7 und 8, wenn es sich um mündlich-praktische Leistungen handelt), da sonst willkürliche Notenfestsetzungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

 

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

Veränderungen:

- Dieser Absatz ist neu

Kommentar:

Mit der Einführung von 'regelmäßigen' Evaluationen und dem Zwang zur Veröffentlichung der Ergebnisse wird der Wettbewerb zwischen den Hochschulen erzwungen - gerade vor dem Hintergrund des auslaufenden Staatsvertrages über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in bestimmten Fächern wird allerspätestens ab 2005 die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden zu einem wichtigen Instrument bei der Werbung von Studierenden sein - Universitäten, die ihre Studierenden nur mangelhaft betreuen haben in Zukunft keine Garantie mehr, trotzdem genug Studenten zugewiesen zu bekommen, um trotzdem die bisherige Personaldecke zu behalten.

Bleibt abzuwarten, was die einzelnen Universitäten unter dem Begriff 'regelmäßig' verstehen - wenn die neuesten Ergebnisse drei Jahre alt sind, wird das aber wahrscheinlich dem aufmerksamen Beobachter bereits Hinweis genug sein.

 

§ 3 - Praktisches Jahr

(1) Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet im letzten Jahr des Medizinstudiums statt. Die Studierenden können das Praktische Jahr erst beginnen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 27 erfüllt haben. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen

1. in Innerer Medizin,

2. in Chirurgie und

3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinischpraktischen Fachgebiete.

Veränderungen:

- Voraussetzung, um das PJ beginnen zu können, ist der Erwerb aller Scheine unter § 27

- als Wahltertial ist nun auch Allgemeinmedizin möglich

 

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Krankenhäusern der Universität oder in anderen von der Universität im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Krankenhäusern oder, soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, aufgrund einer Vereinbarung, in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen, ohne die zeitliche Begrenzung nach Satz 2, durchgeführt. Die Universitäten können je Ausbildungsabschnitt in die Ausbildung, aufgrund einer Vereinbarung, geeignete ärztliche Praxen und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung in der Regel für die Dauer von höchstens acht Wochen einbeziehen.

Veränderungen:

- bis zu 8 Wochen/Tertial können in ambulanten Einrichtungen (Ambulanz, Praxis etc.) stattfinden, in der Allgemeinmedizin kann sogar das gesamte Tertial in einer Praxis verbracht werden.

Kommentar:

Die Allgemeinmedizin erfährt hier die intendierte Stärkung im Curriculum der Medizinischen Ausbildung. Insgesamt ist der Absatz an die Realität des Arztberufes angepaßt, da ja auch etwa die Hälfte der Ärzte in Praxen arbeitet.

 

(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. Bei einer darüber hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Veränderungen:

- Satz 2 ist neu: das PJ kann aus wichtigen Gründen unterbrochen werden

Kommentar:

Eine sinnvolle Ergänzung. Allerdings fehlt die Definition der wichtigen Gründe. Offenbar wird es den LPAÃs überlassen, diese Gründe festzulegen.

 

(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört die Teilnahme der Studierenden an klinischen Konferenzen, einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch­pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.

Veränderungen:

- Keine

Kommentar:

Satz 4 widerspricht der an vielen Kliniken üblichen Praxis, den Studierenden einen Studientag pro Woche zur Verfügung zu stellen. Genau genommen müßte der Studierende sich an diesem Tag auch in der Klinik aufhalten. Ein Zwang, Patienten zu betreuen, besteht dabei nicht.

 

(5) Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

Veränderungen:

- Redaktioneller Art

 

(6) Wird in der Bescheinigung eine regelmäßige oder ordnungsgemäße Ableistung des Praktischen Jahres (Absatz 5) nicht bestätigt, so entscheidet die zuständige Stelle des Landes, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

 

Veränderungen:

- dieser Absatz ist neu

 

 

§ 4 - Durchführung des Praktischen Jahres in außeruniversitären Einrichtungen

 

(1) Sofern das Praktische Jahr nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 in Krankenhäusern, die nicht Krankenhäuser der Universität sind, durchgeführt wird, muss in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung stehen. Ferner müssen regelmäßige pathologisch­anatomische Demonstrationen durch einen Facharzt für Pathologie und klinische Konferenzen gewährleistet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen oder Einheiten geeignet, die über mindestens 60 Behandlungsplätze mit unterrichtsgeeigneten Patienten verfügen. Auf diesen Abteilungen muss außerdem eine konsiliarische Betreuung durch nicht vertretene Fachärzte, insbesondere für Augenheilkunde, für Hals­, Nasen­, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie sichergestellt sein.

(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus, dass dem Krankenhaus den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen; insbesondere eine leistungsfähige Röntgenabteilung, ein leistungsfähiges medizinisches Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektionsraum und ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden.

(3) Für die Durchführung der praktischen Ausbildung in ärztlichen Praxen und anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung nach § 3 Abs. 2 legen die Universitäten die Anforderungen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle fest.

Veränderungen:

- jetzt müssen Innere und Chirurgie-Abteilungen nur noch 60 Betten haben (früher 80 Betten)

Kommentar:

(1) Es gelten folgende Bedingungen, um als akademisches Lehrkrankenhaus akzeptiert zu werden:

- ausreichende Anzahl an Ärzten

- klinische Konferenzen

- für Innere und Chirurgie müssen die Abteilungen jeweils mehr als 60 Betten haben

- Abteilungen müssen konsiliarische Dienste in den Bereichen HNO, Neurologie und Radiologie gewährleisten

- folgende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein: Labor, Bibliothek, Röntgenabteilung, Unterrichts- und Aufenthaltsräume für die Studierenden

- Anforderungen der an der Ausbildung beteiligten Praxen regelt das Landesrecht

 

 

§ 5 - Ausbildung in Erster Hilfe

 

(1) Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.

(2) Als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gilt insbesondere:

1. eine Bescheinigung des Arbeiter­Samariter­Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter­Unfall­Hilfe oder des Malteser Hilfsdienstes e.V.,

2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war,

3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,

4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in erster Hilfe,

5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.

(3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

 

Veränderungen:

Es gibt keine wirklichen Neuerungen, nur werden die anerkannten Berufe des Gesundheitswesen nicht konkret benannt, es wird eine verallgemeinernde Formulierung gewählt.

Kommentar:

(1) Beschreibung des Nachweises in 1. Hilfe:

- Theorie und Praxis soll gelehrt werden

(2) Bescheinigungen werden wie folgt akzeptiert:

- von den Organisationen DRK, ASB, JUH, MHD

- ein Zeugnis einer anerkannten Ausbildung im Gesundheitswesen (wie z.B. Krankenpfleger, Rettungsassistent, Physiotherapeut)

- von einem Träger der öffentlichen Verwaltung (z.B. Bundeswehr, Polizei)

- von anderen, die nach Landesrecht akzeptiert werden

(3) Bescheinigung über 1. Hilfe ist für die Meldung zum ersten Staatsexamen notwendig

 

 

§ 6 - Krankenpflegedienst

 

(1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.

(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:

1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,

2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,

3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,

4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe.

(3) Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.

(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.

Veränderungen/Kommentar:

Laut alter Approbationsordnung wurde ein Krankenpflegedienst dann angerechnet, wenn dieser in folgenden Einrichtungen absolviert wurde: Sanitätsdienst bei der Bundeswehr, Krankenpflege im Rahmen eines sozialen Jahres oder Zivildienstes, Ausbildung als Hebamme, Krankenpfleger/in o.ä.. Dies hat sich in der neuen Approbationsordnung nicht geändert. Geändert hat sich allerdings die Länge des Dienstes auf 3 Monate, außerdem wird ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen, den Dienst im Ausland zu absolvieren, aber das war auch vorher schon möglich.

 

 

§ 7 - Famulatur

 

(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.

(2) Die Famulatur wird abgeleistet

1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,

2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus und

3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Einrichtungen.

(3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.

(4) Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

Veränderungen/Kommentar:

Hier hat sich nicht viel geändert. Die Dauer der Famulatur beträgt immer noch 4 Monate und soll in Krankenhäusern und Praxen bzw. ambulanten Einrichtungen in Abschnitten von 2 Monaten (Krankenhaus) bzw. 1 Monat (Krankenhaus und Praxis) geleistet werden. Nicht mehr erwähnt wird die Möglichkeit, eine Famulatur unter ärztlicher Leitung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, der Sozial-/Jugendhilfe etc., Justizvollzugsantstalten, Betriebsarzt, Bundeswehr o.a. machen zu können. Die Famulaturen müssen bis zum PJ beendet sein und die Bescheinigungen bei der Anmeldung zum neuen Examen vorgelegt werden.

 

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 8 - Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt.

In der Approbationsordnung vom 27.06.2002 ist nur von der für die Prüfungen zuständigen Stelle die Rede, das war in der Fassung vom 21.12.1989 etwas präziser. Der Begriff "Landesprüfungsamt" (LPA) kommt an keiner Stelle der neuen Verordnung mehr vor. Er soll hier aus pragmatischen Gründen dennoch weiter verwendet werden.

 

§ 9 - Zuständige Stelle

Die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgesehenen Prüfungen werden vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat. Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 12 angerechnet werden können, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 12 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wiederholungsprüfungen werden vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, bei der die Prüfung nicht bestanden worden ist. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle des Landes, bei der nunmehr die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit der nach Satz 1, 2 oder 3 zuvor zuständigen Stelle.

Veränderungen/Kommentar:

Dieser Paragraph ist identisch mit dem entsprechenden Paragraphen der alten AO.

Die Prüfungen sollen von dem LPA durchgeführt werden, in dessen zuständingem Bereich der Prüfling studiert hat. Vorübergehendes Studium der Medizin oder ein der Medizin verwandtes Studium außerhalb des Zuständigkeitsbereiches oder im Ausland kann angerechnet werden. Näheres wird im § 12, Abs.4, Satz 2 bis 4 (vorher § 12 Abs.4) geregelt. Wiederholungen sind beim selben Prüfungsamt durchzuführen, Ausnahmen sind möglich.

 

§ 10 - Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Studierenden haben sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 3 als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.

(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen:

1. bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,

d) die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,

e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);

2. bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,

c) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,

d) das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind außerdem der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7) sowie die Leistungsnachweise nach § 27 Abs. 1 bis 4 beizufügen. Soweit die in Nummer 1 Buchstabe c und d oder in Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen.

(5) Hat der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das Praktische Jahr noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zum Termin der Prüfung voraussichtlich abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung ist unverzüglich nach Erhalt und bis mindestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen.

(6) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so kann die nach Landesrecht zuständige Stelle die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen. Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit bestehen, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle von einem Prüfungsbewerber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von dieser Stelle benannten Arzt verlangen.

Veränderungen:

Die wenigen Änderungen sind redaktioneller Art.

Kommentar:

Dieser Paragraph legt den zeitlichen Rahmen für die Anmeldung zu den beiden Examina fest und benennt die bei der Anmeldung vorzulegenden Urkunden, Zeugnisse und Bescheinigungen. Die Fristen und die vorzulegenden Urkunden, Zeugnisse und Bescheinigungen sind die gleichen wie bisher. Das zweite Examen hat die gleiche Regelung, die zuvor für das dritte Examen gegolten hat, was die Anmeldung in Bezug auf ein noch nicht beendetes PJ betrifft.

 

§ 11 - Versagung der Zulassung

Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, dass er einen wichtigen Grund hierfür unverzüglich glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,

2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreicht,

3. der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder

4. ein Grund vorliegt, der nach § 10 Abs. 6 Satz 2 eine ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten lässt oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde.

Veränderungen:

Keine, der Paragraph ist wörtlich aus der alten AO übernommen. Nur das Wort Landesprüfungsamt ist durch die schneidige Formulierung aus § 8 ersetzt worden.

 

§ 12 - Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

(1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243­1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom

3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), sind, rechnet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an:

1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,

2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind.

(3) Bei anderen Studierenden können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.

(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein­Westfalen zuständig.

Veränderungen/Kommentar:

Wieder ein Paragraph, der vor allem die Landesprüfungsämter beschäftigen wird. Oder auch nicht, denn die Änderungen sind wiederum nur redaktioneller Art, bzw. bedeuten eine Anpassung an geltendes bundesdeutsches Recht.

Der Abschnitt regelt die Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen in Abhängigkeit von Herkunft des Studierenden und Ort des Leistungsnachweises.

 

§ 13 - Art und Bewertung der Prüfung

(1) Geprüft wird beim Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich­praktisch.

(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:

"sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,

"gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

"befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

"nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

Veränderungen/Kommentar:

Erfreulicherweise wurde die sechste Note "ungenügend" (6) = eine unbrauchbare Leistung abgeschafft. Das hat vor allem mit der Neuregelung in Abs. 3 zu tun:

 

(3) Der Erste und Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind jeweils bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich­praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden. Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich sind, können vorbehaltlich des § 41 nicht vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben werden.

Veränderungen/Kommentar:

Wichtig!

  1. Ein Abschnitt gilt nur dann als bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündlich-praktische Teil bestanden sind! Die alte Regel, daß ein schlechter "mangelhafter" (Note 5) Prüfungsteil mit einem "gut" ausgeglichen werden kann gilt nicht mehr!!
  2. Anders als in Abs. 3 Satz 2 formuliert "darf nur" der nichtbestandene Prüfungsteil wiederholt werden. Wer also eine 4 (ausreichend) in einem der Teile erreicht, kann nicht wie bisher dem zweiten Prüfungsteil fernbleiben, um im folgenden Semester die vollständige Prüfung zu wiederholen! (Siehe hierzu auch §20 Abs. 1 Satz 3!)
  3. Außer in Modellstudiengängen, die vom Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung befreit sind, ist es nicht erlaubt, Scheine aus dem klinischen Abschnitt schon vor bestehen des Ersten Abschnitts zu erwerben.

 

(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung zu vermerken.

Veränderungen/Kommentar:

Anpassung an den neuen Prüfungsmodus, ansonsten nur redaktionelle Änderungen.

 

§ 14 - Schriftliche Prüfungen

Inhalt:

  1. Definition schriftliche Prüfung: Der Prüfling soll unter Aufsicht, schriftlich eine der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten angeben.
  2. [sowohl alte als auch neue AO]

  3. Die Fragen sollen an die für den Arzt allgemeinen Anforderungen angepaßt sein und die Prüfungsergebnisse zuverlässig sein. [Zusatz alte AO: für die Prüfungsgegenstände gelten die Prüfungskataloge der besonderen Prüfungsbestimmungen.]
  4. Bundeseinheitliche Prüfungstermine sind [alte AO: laut Geltungsbereich] einzuhalten. Alle Prüflinge erhalten dieselben Fragen. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen [alte AO: LPA] sollen, laut Beschluß der jeweiligen Länder, Einrichtungen nutzen, die die Fragen für die ärztliche Ausbildung stellen. Die richtige Antwort jeder Fragen soll vorher festgelegt sein. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sollen die Gegenstände der schriftlichen Prüfung veröffentlichen. [alte AO: bisher "konnten" die LPA`s die Gegenstände veröffentlichen]
  5. Die nach Landesrecht zuständige Stelle prüft vor der Feststellung der Ergebnisse, ob diese nach Absatz 2 fehlerhaft sind. [alte AO: Ebenso sind zum Absatz 2 zusätzlich die Sätze 3 und 4 des 3. Absatzes sicherzustellen.] Fragen, die offensichtliche Fehler enthalten, gelten als nicht gestellte Fragen. Dadurch nimmt die Gesamtzahl der Fragen ab. Die Bewertung richtet sich nach der verringerten Anzahl der Prüfungsfragen. Dem Prüfling dürfen durch die Verringerung der Anzahl keine Nachteile entstehen.
  6. Bei Täuschung darf die für das Landesrecht zuständige Stelle die Note "nicht ausreichend" erteilen [alte AO: bei Täuschung darf "ungenügend" ausgesprochen werden.] Der Prüfungsteil gilt als nicht unternommen. Die Entscheidung über die ordnungsgemäße Prüfung im Prüfungsraum trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle.
  7. Die Prüfung ist bei 60% richtig beantworteten Fragen bestanden oder, wenn die Zahl der Anworten um nicht mehr als 22% von den durchschnittlichen Prüfungsleistungen abweicht. Dabei zählen diejenigen Prüflinge als Referenzgruppe, die nach 2 Jahren Mindeststudienzeit den 1. Abschnitt der ärztlichen Prüfung und nach 6 Jahren den 2. Abschnitt erstmalig bestreiten. [alte AO: Dabei zählen diejenigen Prüflinge als Referenzgruppe, die nach einer Mindeststudienzeit von zwei Jahren die ärztliche Vorprüfung, nach 3 Jahren den 1. Abschnitt und nach 5 Jahren den 2. Abschnitt zum ersten Mal absolvieren.]
  8. Bewertung:
  9. Bei Mindestzahl ergeben sich folgende Noten:

    "sehr gut", bei min. 75 %

    "gut", bei min. 50%, aber weniger 75%

    "befriedigend", bei min. 25%, aber weniger 50%

    "ausreichend", bei keiner oder weniger als 25% der darüber hinaus gestellten und richtig beantworteten Fragen.

    [Zusatz alte AO: die Note "mangelhaft" ergibt sich bei 90% richtig beantworteten Fragen bezogen auf die Mindestzahl und die Note "ungenügend" bei kleiner 90% richtig beantworteter Fragen bezogen auf die Mindestzahl.]

  10. 14 Tage nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung werden noch nicht eingegangene Aufsichtsarbeiten (verloren gegangene Arbeiten) nicht mehr für die Auswertung der Referenzgruppe berücksichtigt Das Ergebnis ermittelt sich aus dem zum Zeitpunkt vorhandenen Durchschnitt der Aufsichtsarbeiten. Diese durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten (wenn die verloren gegangenen wieder aufgetaucht sind).

[dies ist der neue Passus des Paragraphen und taucht in der alten AO nicht auf.]

  1. Das LPA stellt das Ergebnis fest und teilt folgende Punkte mit:

  1. Prüfungsnote
  2. Bestehensgrenze [Punkt 2 der alten AO: Die Zahl gestellter Fragen und die Zahl der richtig beantworteten Fragen]
  3. Die Zahl gestellter Fragen und die Zahl der richtig beantworteten Fragen. [Punkt 3 der alten AO: dieser Passus enthielt den Zusatz: "für jedes Stoffgebiet". Dies ist ein Hinweis darauf, daß insbesondere der Zweite Teil der Ärztlichen Prüfung nicht mehr nach Einzelfächern gegliedert sondern fachübergreifend und fallbezogen abgelegt wird. Wichtige Änderung! Verlgeiche hierzu auch §29 Abs. 1]
  4. Bundesdurchschnitt
  5. Durchschnitt der in Absatz 6 genannten Bezugsgruppe

 

 

§ 15 - Mündlich-praktische Prüfung [alte AO: mündliche Prüfung]

  1. Der mündliche Teil des 1. und 2. Abschnitts wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus einem Vorsitzenden und beim 1. Abschnitt aus min. zwei, höchstens drei, beim zweiten Abschnitt aus min. drei höchstens vier weiteren Mitgliedern besteht. [alte AO: die Mitglieder der Kommission für die ärztliche Vorprüfung sowie für den 2. Abschnitt bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und min. einem, max. zwei weiteren Mitgliedern. Der 3. Abschnitt beinhaltet den Vorsitzenden sowie min. drei, max. vier weiteren Mitgliedern. (Vor allem die Regelung zum 1. Abschnitt ist interessant, da sie ein Vorgriff auf §22 Abs.2 ist. Wichtige Änderung!)] Das LPA bestellt zur Prüfung ein.
  2. [sowohl alte, als auch neue AO: für den Vorsitzenden und für die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu benennen. Die Stellvertreter müssen dabei Professoren oder Lehrkräfte der Fächer sein, die Gegenstand der Prüfung sind.]

    Als Mitglieder für die Prüfung des 2. Abschnitts können Lehrkörper benannt werden, bei denen es sich um nicht einer Uni angehörende Ärzte, Fachärzte für Allgemeinmedizin oder Ärzte anderer Fachgebiete handelt. [alte AO: für den 3. Abschnitt können Mitglieder bestellt werden, die aus Ärzten bestehen, die insbesondere niedergelassene Ärzte sind. (Um einheitliche Prüfungsbedingungen zu schaffen, sollten diese Ärzte vielleicht geschult werden.)]

  3. Der Vorsitzende leitet die Prüfung, muß Hochschullehrer sein und prüfen. Er soll auf geeignete Fragen achten und die Ordnung aufrechterhalten. [einziger Unterschied zur alten AO: der Vorsitzende muß Hochschullehrer sein.]
  4. Die Kommission muß durchgehend während der ganzen Prüfung anwesend sein. Bei mehr als zwei Mitgliedern plus Vorsitzenden kann der Vorsitz entscheiden, daß die Prüfung zeitweise nur vom Vorsitz und einem Mitglied abgenommen wird, z.B. bei Prüfung direkt am Krankenbett. Die anderen Prüflinge nehmen dann auch nicht teil.
  5. [Sowohl alte als auch neue AO]

  6. pro Termin sind nicht mehr als 4 Prüflinge zugelassen.
  7. [Sowohl alte als auch neue AO]

  8. Die Behörde kann Beobachter schicken. Der Vorsitz muß bis zu 5 Studenten, die zur gleichen Prüfung zugelassen sind, einem Lehrkörper einer Hochschule eines Landes, einem Vertreter der Ärztekammer gestatten anwesend zu sein. Die gleichmäßige Berücksichtigung der Studierenden soll beachtet werden. Ebenso muß das Patienteninteresse gewahrt sein. Bei Bekanntgabe der Ergebnisse dürfen die oben genannten zusätzlichen Personen nicht anwesend sein. Der Vorsitz kann im Sinne des Patientenwohls Anwesenheit der zusätzlichen Mitglieder teilweise ausschließen.
  9. [Sowohl alte als auch neue AO]

  10. Die nach Landesrecht zuständige Stelle entscheidet über Täuschung und Ordnungsverstöße.
  11. [alte AO: das LPA entscheidet über Täuschung und Ordnungsverstöße.]

  12. Leistungen der mündlichen Prüfung sind nach § 13 Abs. 2 zu bewerten. Eine Prüfung gilt mit "ausreichend" als bestanden.
  13. [Sowohl alte als auch neue AO]

  14. Alle Mitglieder müssen ein Protokoll nach Muster der Anlage 7 oder 8 zu unterzeichnen [alte AO: Anlage 7a,7b oder 8]. Daraus geht der Gegenstand der Prüfung, das Ergebnis sowie Unregelmäßigkeiten hervor.
  15. Die Kommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende teilt das Ergebnis mit und liefert auf Wunsch die Begründung.
  16. [alte AO: nur bei den Noten "mangelhaft" sowie "ungenügend" mußte eine Begründung gegeben werden und in der Niederschrift festgehalten werden. Zusätzlich teilt das LPA die Note schriftlich mit.]

  17. Die nach Landesrecht zuständige Stelle [alte AO: LPA] kann Aufgaben bzgl. der Durchführung der mündlichen Prüfung einem oder mehreren Beauftragten der Hochschule übertragen. Die Beauftragten sollen Hochschullehrer sein. [alte AO: Professoren der Hochschule]

 

 

§ 16 - Prüfungstermine

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im März und August, für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im April und Oktober durchgeführt. Die mündlich­praktischen Prüfungen für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung finden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit, für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung jeweils in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember statt.

Veränderungen:

Der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung findet im April und Oktober statt, was eine Veränderung gegenüber den bisherigen schriftlichen Prüfungen ist. Diese Termine entsprechen den derzeit gültigen Prüfungsterminen für das "3. Staatsexamen" und stellen somit keine wirkliche Verbesserung (im Sinne einer Verlängerung der Vorbereitungszeit) dar.

Kommentar:

Offenbar waren die mündlichen Zusagen der Bundesministerin, daß das PJ um zwei Monate nach vorn verschoben werden soll, allein zur Beschwichtigung der aufgebrachten Studierenden gedacht. Geändert hat sich an den Terminen für das PJ (§3 Abs. 1) und die Prüfungen jedenfalls nichts.

(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen Prüfungen festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. Für Nach- und Wiederholungen mündlich­praktischer Prüfungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungszeiten vorgesehen werden.

Veränderung/Kommentar:

Hier fällt im zweiten Satz die Änderung "...Nach- und Wiederholungen..." auf, dies ist eine redaktionelle Klarstellung, die sich auf §18 bezieht. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine mündlich-praktische Prüfung "nachgeholt" und mithin verschoben werden.

 

§ 17 - Ladung zu den Prüfungsterminen

Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben, die Ladung zur mündlich­praktischen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.

Veränderungen/Kommentar:

Hier ergaben sich keine Änderungen, obgleich der Bundesrat einem Entschließungsantrag aus NRW mehrheitlich zugestimmt hat, in welchem eine Ladungsfrist von 10 statt sieben Tagen gefordert wurde. Dies scheint aber den Autoren des Gesetzes nicht zur Kenntnis gelangt zu sein.

 

§ 18 - Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen.

Veränderungen/Kommentar:

Hier fällt das Augenmerk auf die Änderung im letzten Satz "ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung" wurde durch "Bescheinigung auch durch einen von ihr [LPA o.ä.] benannten Arzt verlangen" ersetzt, dies schiebt Versuchen der ¥Falschbescheinigungå einen Riegel vor.

 

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden.

Veränderungen/Kommentar:

Geringfügige Änderungen im Wortlaut, die aber den Inhalt unverändert lassen.

 

 

§ 19 - Versäumnisfolgen

 

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Veränderungen/Kommentar:

(1) Der Absatz schreibt keine Fristen mehr für eine Wiederholung eines nicht-bestandenen Prüfungsabschnittes fest. In der alten Approbationsordnung steht hierzu: "spätestens im übernächsten Zeitraum".

 

 

§ 20 - Wiederholung von Prüfungen

 

(1) Die einzelnen Teile des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung können zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Ein bestandener Prüfungsabschnitt oder ein bestandener Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden.

Veränderungen/Kommentar:

Der Satz: Die Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist nicht zulässig. wurde entsprechend §13 Abs. 3 dieser Verordnung gestrichen. Jetzt dürfen nur noch die nichtbestandenen Prüfungsteile wiederholt werden.

 

(2) Die zuständige Stelle hat den Prüfling zur Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Prüfungsteils im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. Ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen, hat der Prüfling gegebenenfalls zusätzliche Ausbildungsnachweise nach § 21 Abs. 1 beizufügen.

Veränderungen/Kommentar:

Der Prüfling ist nun von "Amtswegen zu laden", falls er die Prüfung nicht bestanden hat.

 

(3) Eine Teilnahme am Ersten oder Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist unzulässig, sofern eine Prüfung im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik endgültig nicht bestanden worden ist und die ärztliche Ausbildung im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen wurde.

Veränderungen/Kommentare:

Dieser Absatz ist neu und behandelt wohl Probleme, welche im Rahmen der Wiedervereinigung auftraten.

 

 

§ 21 - Nichtbestehen der Prüfung

 

(1) Ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die Dauer der Ausbildung kann mindestens vier, höchstens sechs Monate betragen.

Veränderungen/Kommentar:

Wie bisher im "3.Staatsexamen" kann im Falle eines Nichtbestehens eine teilweise Wiederholung des Praktischen Jahrs (Ausbildung nach §3) von min. 4 und höchstens 6 Monaten vorgeschrieben werden. Also wiederum nur eine Anpassung an die Neugliederung des Studiums.

 

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten den Prüfling und die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn ein Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu enthalten, dass er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu der Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann.

Veränderungen/Kommentar:

Bestimmungen über den erfolgreichen Abschluß wurden weggelassen. Was das bedeutet, ist nicht klar.

 

Dritter Abschnitt

Die Ärztliche Prüfung

Erster Unterabschnitt

Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

§ 22 - Inhalt des Ersten Abschnitts der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:

I. Physik für Mediziner und Physiologie,

II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie,

III. Biologie für Mediziner und Anatomie,

IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.

(2) Im mündlich­praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling in den Fächern Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie geprüft.

(3) Die Prüfung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist im schriftlichen und mündlichpraktischen Teil in Verbindung mit klinischen Fragestellungen auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.

Veränderungen:

  1. Das Fach Biochemie ist zu Biochemie/Molekularbiologie erweitert und auch die Molekularbiologie als Prüfungsgegenstand in die neue AO aufgenommen.
  2. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie entfallen als mündliches Prüfungsfach. Jeder Prüfling wird mündlich-praktisch in Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie geprüft und nicht wie bisher "nur" in zwei zufällig ausgewählten Fächern.
  3. Die Verknüpfung der mündlichen Prüfung mit praktischen und klinischen Inhalten ist neu.

Kommentar:

Der erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Teil der Prüfung. Schriftlich werden die Fächer Anatomie, Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie, Biologie, Physik, und Chemie geprüft.

Im mündlich-praktischen Teil sind nur Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie Prüfungsbestandteil. Jeder Prüfling wird mündlich-praktisch in allen drei Fächern geprüft. Was sich hinter dem Begriff mündlich-praktisch verbirgt, ist unter §24 Abs. 3 zu lesen.

Durch eine Verknüpfung der Theorie mit klinischen Fragestellungen soll ein größerer Praxisbezug hergestellt werden und eine Relevanz der Prüfungsthemen gesichert werden.

 

 

§ 23 - Schriftliche Aufsichtsarbeit

(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV.

Veränderungen:

Keine.

 

(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

Veränderungen:

Keine.

Kommentar:

Die Fragen sind wie in der alten Approbationsordnung verteilt. Auch die Anzahl der Fragen bleibt gleich. Lediglich die Erweiterung des Faches Biochemie zu Biochemie/Molekularbiologie ist neu. (Siehe hierzu Anlage 9)

Obwohl in der neuen AO explizit die klinischen Bezüge als Prüfungsinhalte erwähnt werden, sind sie in der Anlage 10 nicht aufgeführt. Während in der alten AO Themen wie Propädeutik der Pathophysiologie und Pathobiochemie als Prüfungsinhalte explizit erwähnt werden, sind sie in der neuen Ordnung nicht enthalten (Anlage 10)

Auch keine nennenswerte Erweiterung der Themengebiete im Fach Biochemie/Molekularbiologie lässt sich wiederfinden. Es bleibt bei der alten Formulierung "Grundlagen der Molekularbiologie".

Der sonstige Prüfungsstoff unterscheidet sich abgesehen von der Art der Formulierung nicht von dem in der alten AO.

Die klinischen Bezüge sind in der Anlage 10 nicht aufgeführt oder näher erläutert. (Näheres unter Anlage 10)

 

 

§ 24 - Mündlich­praktischer Teil der Prüfung

(1) Die mündlich­praktische Prüfung dauert bei maximal vier Prüflingen mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling.

(2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen zu stellen sind, hat der Prüfling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff der Stoffgebiete nach § 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat, insbesondere

-- die Grundsätze und Grundlagen des Stoffgebietes, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,

-- deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen vermag sowie

-- die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(3) Die Prüfungskommission soll dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen.

 

Veränderungen/Kommentar:

(1) Die Prüfungsdauer ist jetzt nicht mehr als Gesamtdauer angegeben, sondern als Prüfungsdauer pro Prüfling. Das sollte der gelegentlichen Verschiebung der Einzelprüfungsdauer "zugunsten" der zuletzt Geprüften Einhalt gebieten.

(2) Dezente, aber wichtige Umformulierung

Neu: "In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen zu stellen sind..."

Alt: "In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen gestellt werden sollen".

(3) Laut Absatz 3 ist die Prüfungskommission dazu angehalten, dem Prüfling praktische Aufgaben vor dem eigentlichen Prüfungstermin zu stellen, die dieser dann im Vorfeld bearbeiten soll. Seine Ausarbeitungen muss der Prüfling dann mündlich in der Prüfung darlegen bzw. einen schriftlich verfassten Bericht bei der Prüfung einreichen. Wieviel Zeit und welche Mittel dem Prüfling zur Bearbeitung der praktischen Aufgaben zur Verfügung stehen, geht aus dem Text der Approbationsordnung nicht hervor. Die Art der praktischen Aufgaben wird nicht näher erläutert. Auch der Umfang des einzureichenden Berichtes bleibt unklar.

Der Namensänderung der "mündlichen Prüfung" in "mündlich-praktische Prüfung" wird nur mit einem einzigen Wort Rechnung getragen. Im Abschnitt 3 heißt es jetzt nicht mehr, "die Prüfungskommission KANN..", sondern "die Prüfungskommission SOLL dem Prüfling vor der Prüfung praktische Aufgabe stellen...".

Mit anderen Worten, eine mündlich-praktische Prüfung wäre auch nach alter AO möglich gewesen, nur sie hieß eben nicht so.

 

 

§ 25 - Bewertung der Prüfungsleistungen

Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich­praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet

"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,

"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,

"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,

"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,

wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.

Veränderungen:

Die Noten für den schriftlichen und den mündlichen Teil gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein:

(Note schriftlich + Note mündlich)/2

Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma gerundet. Die Zuordnung der Zahlenwerte zu den Noten erfolgt in der üblichen Form. Bis zum Zahlenwert 4,0 ("Ausreichend") gilt die Prüfung als bestanden.

Laut § 13 Abs. 3 der neuen AO müssen sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung bestanden werden. Ansonsten muss (und darf auch nur - siehe §20 Abs. 1) der nichtbestandene Teil wiederholt werden.

Kommentar:

Dass beide Noten zu gleichen Teilen in die Endnote eingehen ist eine Neuerung. Bisher war der schriftliche Teil mit zwei Anteilen höher gewichtet. Die den Noten zugewiesenen Zahlenwerte bleiben gleich.

Neu ist auch, dass beide Teile der Prüfung bestanden werden müssen und nicht, wie bisher, ein "mangelhaft" durch die Note "gut" im anderen Teil ausgeglichen werden kann. Auch muss (und darf) jetzt nur noch der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Die Termine der Wiederholungsprüfungen regelt §16 Abs. 2.

 

§ 26 - Zeugnis

Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 zu dieser Verordnung erteilt.

Veränderungen/Kommentar:

Die Anlage 11 enthält ein Muster des auszustellenden Zeugnisses. Das Zeugnis hat zu enthalten:

Die Erwähnung des Wahlfaches auf dem Zeugnis ist neu.

 

Zweiter Unterabschnitt

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

§ 27 - Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Kommentar: Dieser Paragraph hat es in sich. Bitte aufmerksam lesen.

(1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5. Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer:

1. Allgemeinmedizin,

2. Anästhesiologie,

3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,

4. Augenheilkunde,

5. Chirurgie,

6. Dermatologie, Venerologie,

7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe,

8. Hals­Nasen­Ohrenheilkunde,

9. Humangenetik,

10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,

11. Innere Medizin,

12. Kinderheilkunde,

13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,

14. Neurologie,

15. Orthopädie,

16. Pathologie,

17. Pharmakologie, Toxikologie,

18. Psychiatrie und Psychotherapie,

19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

20. Rechtsmedizin,

21. Urologie,

22. Wahlfach.

 

In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen:

 

1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,

2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,

3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege,

4. Infektiologie, Immunologie,

5. Klinisch­pathologische Konferenz,

6. Klinische Umweltmedizin,

7. Medizin des Alterns und des alten Menschen,

8. Notfallmedizin,

9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,

10. Prävention, Gesundheitsförderung,

11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,

12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren.

 

Die Universitäten legen in ihren Studienordnungen das Nähere über die Vermittlung der Querschnittsbereiche fest. Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand ausgerichtet und fächerverbindend erfolgen. Die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche beträgt mindestens 868 Stunden.

Kommentar 1:

Allgemein: Das erste und zweite Staatsexamen gibt es in der Form, wie wir es jetzt kennen, nach der neuen AO nicht mehr. Stattdessen müssen die Fakultäten die Wissensüberprüfung nach dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (altes Physikum) vollständig übernehmen. Dies ist Zulassungsvoraussetzung für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.

(1) Nach der neuen Approbationsordnung muss jeder Student Leistungsnachweise in 22 Hauptfächern und 12 Querschnittsfächern erbringen (siehe Kommentar zu Absatz 3). Leistungsnachweis bedeutet, es können keine Scheine mehr für bloße Teilnahme an Kursen verteilt werden, sondern die jeweiligen Fächer müssen die Studenten abschließend prüfen (Siehe Kommentar Absatz 5).

Sowohl die Hauptfächer als auch die Querschnittsfächer sind in der Approbationsordnung festgelegt. Jedoch ist es den Universitäten überlassen, wie sie die Querschnittsfächer vermitteln. Der festgelegte Rahmen ist, dass die Vermittlung "themenbezogen, am Gegenstand ausgerichtet und fächerverbindend erfolgen soll". Dieser Rahmen ist also sehr weit gesteckt und keine wirkliche Richtlinie für die Fakultäten. Welche Institute die Fakultäten an der Vermittlung eines Querschnittsbereiches beteiligen, welche Fächer miteinander verbunden werden müssen die Fakultäten selbständig in ihren Studienordnungen festlegen.

Auch zur Art der Prüfungen gibt es keine konkreten Vorgaben. Sowohl die Prüfungsinhalte als auch die Prüfungsverfahren (schriftlich, mündlich, MC, offene Fragen etc.)müssen die Fakultäten selbst festlegen.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, sich einer Einrichtung zu bedienen, "die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftliche Prüfungen beziehen können, herzustellen" (§14 der neuen ÄAppO). Auf gut deutsch, wenn die Fakultäten überfordert sind, können sie jemanden fragen, der sich damit auskennt. (Anm: Das IMPP hat nach Bekanntwerden des Entwurfes der AO im Jahre 1997 begonnen, Werbung an den einzelen Fakultäten zu machen). Und der Abschnitt aus $ 14 besagt weiterhin, dass die Fakultäten sich wieder eines Gegenstandkatalog bedienen können, für den Fall, dass sie sich unsicher sind, was sie abfragen sollen bzw. es nicht schaffen, sich einen eigenen Katalog zu erstellen.

Eines der Hauptfächer ist ein sogenanntes Wahlfach. Hier kann und muß der Student aus dem Angebot der Fakultät ein Fach zu seinem Wahlfach machen.

Die Gesamtstundenzahl für Haupt- und Querschnittsfächer beträgt 868 Stunden.

Kommentar 2:

Im Kommentar 1 steht ziemlich am Ende der Satz:
"Es gibt jedoch die Möglichkeit, sich einer Einrichtung zu bedienen, "die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftliche Prüfungen beziehen können, herzustellen" (§14 der neuen ÄAppO).

Auf gut deutsch, wenn die Fakultäten überfordert sind, können sie jemanden fragen, der sich damit auskennt. (Anm: Das IMPP hat nach Bekanntwerden des Entwurfes der AO im Jahre 1997 begonnen, Werbung an den einzelen Fakultäten zu machen). Und der Abschnitt aus $ 14 besagt weiterhin, dass die Fakultäten sich wieder eines Gegenstandkatalog bedienen können, für den Fall, dass sie sich unsicher sind, was sie abfragen sollen bzw. es nicht schaffen, sich einen eigenen Katalog zu erstellen."
Hier sind zwei verschiedene Bestimmungen, aus § 27 (1) Satz 3 und aus § 14 Abs. 2 Satz 2 in unzulässiger Weise miteinander verknüpft worden! § 14 Abs. 2 bezieht sich nur auf die bundeseinheitlichen schriftlichen Prüfungen der Staatexamina! Die Herstellung eines Gegenstandskatalogs, genauer einer "Übersicht von Gegenständen" wird also nur für die schriftlichen Staatsexamensprüfungen vorgeschrieben - nicht für die "Fächer" und "Leistungsnachweise" nach § 27!
Der Passus in § 27 (1) Satz 3 meint, dass die Universitäten Verträge mit dem IMPP schließen können (kostet sicher Geld!), um sich bei den Leistungsnachweisen für "Fächer" und "Querschnittsbereiche" des IMPPs zu bedienen. Im Klartext: Wenn die Fakultäten das wollen, dann können sie für diese Veranstaltungen auch IMPP-Know-how, also wohl MC-Fragen und den Fakultäten auf Anforderung (technische) Hilfen gibt, Auswahl der einzelnen Prüfungsinhalte und Verantwortung aber bei den Fakultäten bleiben muss. Wieweit später vielleicht mehrere, viele oder alle Fakultäten die identischen (!) Prüfungen vom IMPP kaufen und diese dann
deshalb wieder bundeseinheitlich stattfinden müssten, wird sich erweisen. Aber in jedem Fall handelt es sich hier um Hochschul- und nicht Staatsexamensprüfungen.

 

(2) Die Universitäten können unter Beibehaltung der Gesamtstundenzahl die Kataloge nach Absatz 1 Satz 4 und 5 an die medizinisch­wissenschaftliche Entwicklung in der Studienordnung anpassen.

Veränderungen/Kommentar:

Die Fakultäten können laut diesem Absatz neue Entwicklungen in Medizin und Forschung in ihre Stundenpläne mit aufnehmen, so lange sie sich dabei an die vorgegebene Gesamtstundenzahl halten. Dies würde eine größere Flexibilität der Fakultäten in der Gestaltung ihrer Stundenpläne beinhalten, gesetzt den Fall, dass daran von seiten der Fakultät ein Interesse und der Wille und die Kapazität zur Umsetzung besteht.

 

(3) Die Universitäten sollen ihre Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer nach Absatz 1 Satz 4 einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden. Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind. Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. § 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.

Veränderungen/Kommentar:

Von den Leistungsnachweisen der 22 Hauptfächer sind mindestens drei fächerübergreifend zu gestalten. An einem fächerübergreifenden Leistungsnachweis sollen mindestens drei verschiedene Fächer beteiligt sein. Sollten sich die Fächer nicht überschneiden, wären das also 9 Fächer aus 22, die fächerübergreifend abgeprüft würden. Die beteiligten Fächer müssen auf dem Schein kenntlich gemacht werden.

 

(4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgenden fünf Blockpraktika nachzuweisen:

1. Innere Medizin,

2. Chirurgie,

3. Kinderheilkunde,

4. Frauenheilkunde,

5. Allgemeinmedizin.

Veränderungen/Kommentar:

Offenbar werden die Fächer Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde und Allgemeinmedizin als besonders wichtig eingestuft, denn von jetzt an sind sie (sehr progressiv) im Block zu absolvieren.

 

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen.

Veränderungen:

Alle Leistungsnachweise und auch die Nachweise über die Beteiligung an den Blockpraktika müssen benotet werden. Diese Noten erscheinen gesondert auf dem Zeugnis zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung.

Auch das Wahlfach inklusive der Note erscheinen auf dem Zeugnis.

Kommentar: (zum gesamten Paragraphen)

Der gesamte klinische Abschnitt 3.-5.Jahr obliegt in Zukunft sowohl in der inhaltlichen Ausgestaltung als auch in der Wissensüberprüfung komplett den Fakultäten. Das bedeutet zum einen mehr Freiheit für die Fakultäten in der Ausgestaltung der Stundenpläne, zum anderen aber auch eine Menge Arbeit. Es gilt, fakultätseigene Standards und Gegenstandskataloge zu entwickeln. Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein bei der Gestaltung der Prüfungen sind gefragt. Gab es nach der alten AO das erste und zweite Staatsexamen als Maßstab für den minimal erforderlichen Wissensstand, so müssen sich die Universitäten nun selbst nach ihren Ansprüchen richten. Was sollte ein Medizinstudent wissen? Wie kann man sicher sein, ob die Prüfungen relevantes Wissen abfragen? Mit derartigen Fragen müssen sich die Fakultäten in den kommenden Monaten intensiv auseinandersetzen. Nur so können benotete Leistungsnachweise ein realistisches Bild der Leistungen des einzelnen Studenten geben.
Die Betonung des Fächerübergreifenden ist sicherlich eine positive Tendenz, der Erfolg hängt jedoch von den Kombinationsmöglichkeiten an den einzelnen Fakultäten ab.

Kommentar 2:

Da die Leistungsnachweise für "Fächer" und "Querschnittsbereiche" und "Blockpraktika" nach Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 benotet werden müssen, diese Noten auf der Staatsexamensurkunde (Anlage 12) zu vermerken sind, muss auch das Verfahren der Notenfestlegung in der Studienordnung geregelt werden (vielleicht analog zu den Anlagen 7 und 8, wenn es sich um mündlich-praktische Leistungen handelt), da sonst willkürliche Notenfestsetzungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

 

§ 28 - Inhalt des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

(1) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch­praktischen Fächern zu stellen. Dabei sind auch klinisch­theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschließen.

Veränderungen:

Abs. 1 verlangt für die (mündliche) Prüfung praktische Aufgaben die den klinischen Fächern und Querschnittsbereichen (festgelegt im vorangegangenen Paragraphen) entstammen soll.

(2) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen, dass er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkenntnisse und über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er

1. die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der grundlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und dass er ihre Resultate beurteilen kann,

2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufordern, die unterschiedliche Bedeutung und ihre Gewichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und im Rahmen differentialdiagnostischer Überlegungen kritisch zu verwerten,

3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie und Pathophysiologie verfügt, insbesondere in der Lage ist, pathogenetische Zusammenhänge zu erkennen,

4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien beherrscht und gesundheitsökonomisch sinnvolle Entscheidungen treffen kann,

Veränderungen:

Bis zu diesem Punkt ist der Absatz identisch mit §33 Abs. 3 der alten AO

.

5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation, auch unter Berücksichtigung gesundheitsökonomischer Aspekte, beherrscht und die Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,

6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Gesundheitsförderung, der Prävention und Rehabilitation beherrscht sowie die Einflüsse von Umwelt, Gesellschaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit zu bewerten weiß,

7. die Notwendigkeit und die grundlegenden Prinzipien der Koordinierung von Behandlungsabläufen erkennt und

8. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber dem Patienten unter Berücksichtigung insbesondere auch ethischer Fragestellungen kennt, sich der Situation entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung auch bei chronisch und unheilbar Kranken sowie Sterbenden fähig ist.

Veränderungen:

Punkt 5 verlangt nicht mehr "hinreichende", sondern "grundlegende" pharmakologische Kentnisse (?); neu ist die "Berücksichtigung gesundheitsökonomischer Aspekte"

Punkt 6 wird ergänzt durch das ökologische Stoffgebiet: Der Prüfling soll "die Einflüsse von Umwelt, Gesellschaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit zu bewerten" wissen.

Punkt 7 ist neu und zielt vermutlich wie Punkt 5 auf die Gesundheitsökonomie ab. Angesichts leerer Kassen ist das nicht verwunderlich.

Punkt 8 entspricht dem 7. Punkt des §33 Abs. 3 der alten AO, ergänzt durch die Formulierung "unter Berücksichtigung insbesondere auch ethischer Fragestellungen"

Kommentar:

Dieser Paragraph bezieht sich offenbar ausschließlich auf den mündlich-praktischen Teil der Prüfung. Er ist jedenfalls in großen Anteilen wörtlich aus dem §33 der derzeit noch gültigen ÄAppO übernommen, der dort den ausschließlich mündlichen Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung regelt!

Insofern ist die Teilung die in der neuen Verordnung in den §§ 28-30 weder nachvollziehbar, noch irgendwie sinnvoll.

 

 

§ 29 - Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbständigen Tätigkeit bedarf. Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. Prüfungsgegenstand sind insbesondere

-- die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,

-- die wichtigsten Krankheitsbilder,

-- fächerübergreifende und

-- problemorientierte Fragestellungen.

(2) Die Prüfung findet an drei aufeinander folgenden Tagen statt. Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.

(3) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl­Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. Die Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

Veränderungen:

Der Paragraph legt fest, daß es sich beim schriftlichen Teil der Prüfung um ein fallbezogenes, fächerübergreifendes und problemorientiertes Examen (Abs. 1) im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice Abs. 3) handelt. Die 320 Fragen dieser Prüfung sollen an drei aufeinander folgenden Prüfungstagen, die jeweils fünf Stunden dauern, beantwortet werden!

Kommentar:

Von Seiten des IMPP, das die Fragen erstellt, gibt es offenbar bisher noch keine konkreten Vorstellungen, wie dieser Paragraph umgesetzt werden soll. Um die Vorgaben aus Abs.1 zu erfüllen, insbesondere die Fallstudien, könnte es notwendig werden, die Prüfung im Ablauf anders als bisher zu gestalten. Zur Zeit dürfen die Fragen nicht durch ihre Formulierung zur Lösung anderer; in der selben Prüfung gestellten Fragen, beitragen. Werden jedoch Fallstudien verlangt, so wird es nicht zu vermeiden sein, daß einzelne Fragen die Lösungen vorangegangener Fragen vorwegnehmen. Eine denkbare Lösung wären Computer-gestützte Prüfungen, wie sie in den USA (USMLE) bereits durchgeführt werden. Es gibt sicher eine Reihe weiterer Modelle, die in anderen Ländern bereits praktiziert werden und sich in Deutschland umsetzen ließen. Es sollten in jedem Fall intensive Gespräche mit dem IMPP geführt werden, um eine sinnvolle Umsetzung der Prüfung sicherzustellen.

Zum Inhalt der Prüfung: siehe §28 und Anlage 15

 

§ 30 - Mündlich-praktischer Teil der Prüfung

(1) Die mündlich­praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling. Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.

(2) Der mündlich­praktische Teil der Prüfung bezieht sich in jedem Fall auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 erfahren hat.

(3) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.

Veränderungen/Kommentar:

Abs. 1 legt die Prüfungsdauer fest. Dabei wird nicht wie bisher die Gesamtdauer der Prüfung bestimmt, sondern die Prüfungsdauer für jeden einzelnen Prüfling vorgeschrieben. Neu ist, daß die mündliche Prüfung sich über zwei Tage erstreckt. Die praktischen Aufgaben (siehe §28 Abs. 1) sind dabei (ausschließlich?) auf den ersten Tag der Prüfung festgesetzt.

Abs. 2 entspricht §33 Abs. 2 Satz 3 der aktuell gültigen ÄAppO. Wie im jetzigen 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling also in jedem Fall in den Fächern geprüft, die auch im Praktischen Jahr (PJ) von ihm/ihr absolviert wurden.

Abs. 3 entspricht §33 Abs. 4 der gültigen ÄAppO und wird ergänzt durch den Satz

Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.

Dies ist bereits gängige Praxis, insofern ergibt sich hieraus keine Veränderung.

 

 

§ 31 - Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die Ermittlung der Note für den bestandenen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 25 entsprechend.

Kommentar:

Selbsterklärend. Siehe §25.

 

 

§ 32 - Zeugnis

Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.

Kommentar:

Selbsterklärend. Siehe Anlage 12.

 

 

§ 33 - Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt: Der Zahlenwert für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und der mit zwei vervielfachte Zahlenwert für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:

"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,

"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,

"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,

"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.

(2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.

Veränderungen/Kommentar:

Entsprechend der Neuordnung der staatlichen Prüfungen wird natürlich die Gesamtnote anders berechnet als bisher:

Die Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung macht ein Drittel, die Note des Zweiten Abschnitts zwei Drittel der Gesamtnote aus. Dem Zahlenwert dieser einfachen Berechnung wird dann wie bisher die Gesamtnote zugeordnet.

Zur Berechnung der Einzelnoten für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: siehe §25

 

Vierter Abschnitt

Tätigkeit als Arzt im Praktikum

Kommentar:

Die Paragraphen 34-38 regeln die Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum. Sie entsprechen in Gliederung und Wortlaut weitgehend dem alten § 34 a-e.

Es finden sich dennoch kleine Änderungen:

 

§ 34 - Ableistung des Praktikums

(1) Die 18­monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Voraussetzung ist eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung.

(2) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist ganztägig oder, bei entsprechender Verlängerung der Gesamtdauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach Absatz 1 Satz 1, in Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit,

-- im Krankenhaus,

-- in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung,

-- in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder der Polizeien oder

-- in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt abzuleisten. Sie soll nach Möglichkeit eine mindestens neunmonatige Tätigkeit im nichtoperativen und eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im operativen Bereich umfassen.

(3) Tätigkeiten

-- im öffentlichen Gesundheitsdienst,

-- im Medizinischen Dienst der Krankenkassen,

-- im versorgungs­, werks- oder betriebsärztlichen Dienst,

-- in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter oder

-- in einer truppenärztlichen Einrichtung können bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.

(4) Eine im Ausland abgeleistete Tätigkeit ist anzurechnen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.

(5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum werden Unterbrechungen wegen

1. Urlaubs im ersten Jahr bis zu sechs Wochen, in der restlichen Zeit bis zu drei Wochen,

2. anderer, vom Arzt im Praktikum nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von drei Wochen angerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von drei Wochen angerechnet.

Veränderungen:

Für die Tätigkeit in Teilzeit ist jetzt eine mindestens fünzigprozentige Wochenarbeitszeit vorgeschrieben. Die alte Regelung einer Gesamtzeit von drei Jahren machte es dagegen möglich, Perioden mit noch geringerer Wochenarbeitszeit mit solchen höherer zu kombinieren.

Zur Ausbildung sind neben Arztpraxen auch sonstige ambulante ärztliche Einrichtungen, anstelle der Sanitätszentren der Bundeswehr Sanitätszentren der Streitkräfte und der Polizei zugelassen.

Die Empfehlung zur Tätigkeit im operativen und nichtoperativen Bereich wird wohl weiterhin wenig umgesetzt werden

Die Anrechenbarkeit in den angegebenen Einrichtungen wird auf ein Jahr begrenzt.

 

 

§ 35 - Tätigkeit im Praktikum

Der Arzt im Praktikum wird im Hinblick auf das in Satz 5 genannte Ausbildungsziel unter Aufsicht von Ärzten, die eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung besitzen, ärztlich tätig. Er hat seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. Ihm ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden Maß an Verantwortlichkeit verrichten; Art und Umfang der Aufsicht sollen dem entsprechen. Er soll nach Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zur ständigen Fortbildung in der Lage sein.

Veränderungen:

Nach dem AiP soll der Arzt nicht mehr nur zur selbstständigen Berufsausübung sondern auch zur Weiterbildung und ständigen Fortbildung in der Lage sein

 

 

§ 36 - Ausbildungsveranstaltung

(1) Während seiner Tätigkeit hat der Arzt im Praktikum an mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen von je zwei- bis dreistündiger Dauer teilzunehmen, die der Vertiefung seines Wissens und der Behandlung von Fragen der Ethik in der Medizin dienen. Diese Ausbildungsveranstaltungen sollen insbesondere auf die Erörterung von häufig vorkommenden Krankheitsfällen und deren Diagnostik und Behandlung, allgemeinmedizinische und geriatrische Fragestellungen, Fragen des Arzt­Patienten-Verhältnisses, Fragen der ärztlichen Ethik und des Arztrechts, Fragen der Pharmakotherapie sowie auf Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen ausgerichtet sein.

(2) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von der nach Landesrecht zuständigen oder einer von ihr beauftragten Stelle durchgeführt. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte, in denen die vorstehend genannten Themen behandelt werden, kann angerechnet werden.

Veränderungen:

Der mögliche Inhalt der vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen wurde ergänzt. Hinzu kommen Diagnostik, geriatrische Fragestellungen, Arztrecht und Pharmakotherapie

 

 

§ 37 - Bescheinigung über die Ableistung des Praktikums

(1) Dem Arzt im Praktikum ist von jeder Stelle, an der er tätig gewesen ist, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 zu dieser Verordnung zu erteilen. In der Bescheinigung ist die Art der Beschäftigung eingehend zu beschreiben und anzugeben, ob die Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet worden ist. Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Arzt im Praktikum wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist. Die Bescheinigung ist von dem ärztlichen Leiter des Krankenhauses oder der sonstigen Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum tätig ist, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom ärztlichen Vorgesetzten des Arztes im Praktikum auszustellen. Die Bescheinigung ist vertraulich zu behandeln und darf nur zu dem angegebenen Zweck verwendet werden.

(2) Wird in der Bescheinigung eine ordnungsgemäße Ableistung des Praktikums (Absatz 1 Satz 2) nicht bestätigt, so entscheidet die zuständige Stelle des Landes, ob der Tätigkeitsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

Veränderungen:

Keine

 

 

§ 38 - Tätigkeit aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung

Für eine Tätigkeit aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung gelten die §§ 34 bis 37 entsprechend.

Kommentar:

Hier wird bezug genommen auf die Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufs zu erhalten, wenn man ein berufsbefähigendes Examen im nicht zur EU gehörenden Ausland absolviert hat und die AiP-Phase zum Abschluß seiner Ausbildung benötigt. Näheres siehe Bundesärzteordnung.

 

Fünfter Abschnitt

Die Approbation

§ 39 - Antrag auf Approbation

(1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zuständige Stelle des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein kurz gefasster Lebenslauf,

2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers,

4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,

7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung und

8. die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 37 Abs. 1 und die Nachweise über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 36 Abs. 1.

(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 oder 3 oder nach § 14b der Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 Unterlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Antragstellers, der keine endgültig nicht bestandene ärztliche Prüfung nach dieser Verordnung vorausgegangen sein darf, in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Stelle des Landes kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Befähigungsnachweise vorlegen, die nach der Bundesärzteordnung den Ausbildungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieses Gesetzes gleichgestellt sind, können weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt werden, soweit die Bundesärzteordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern.

(3) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können an Stelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den ärztlichen Beruf im Heimat- der Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Arzt nach Landesrecht zuständige Stelle bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation als Arzt nach Landesrecht zuständige Stelle in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die im Ausland eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(4) Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können an Stelle der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.

Veränderungen:

Der Paragraph entspricht dem §35 der alten AO, sämtliche Änderungen sind redaktioneller Natur und stellen Anpassungen an geltendes Recht dar (z.B. EU statt EG, etc.).

Er ist vor allem für die Landesprüfungsämter und für ausländische Studierende von Belang.

 

 

§ 40 - Approbationsurkunde

Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 14 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.

Redaktionelle Änderung. Siehe Anlage 14

 

 

Sechster Abschnitt

Modellstudiengang

§ 41 - Modellstudiengang

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass

1. die Ärztliche Prüfung lediglich aus dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht, wobei der Zweite Abschnitt frühestens nach einem Medizinstudium von sechs Jahren abzulegen ist,

2. der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können,

3. das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und

4. die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können.

(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass

1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,

2. eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,

3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,

4. eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,

5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind,

6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,

7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,

8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird,

9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.

(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.

Veränderungen:
In der alten ÄAppO regelte seit der 8.Novelle im Jahre 1999 der § 36a den Modellstudiengang. Erstmals war es dadurch erlaubt, von der ÄAppO abzuweichen und neue Curricula auszuprobieren. Somit wurde es möglich den Studierenden eine vielleicht bessere Ausbildung zu bieten.
Im Hinblick auf die neue ÄAppO wurde an diesem Paragraphen außer der Nummer und redaktionellen Dingen, wie z.B. Anlagen- und Paragraphennummern, auf die im Text Bezug genommen wird, nichts Wesentliches geändert.

Kommentar:

Dieser Paragraph ermöglicht es reformwilligen Universitäten einen Modellstudiengang zu beantragen. Dadurch können Vorschriften der ÄAppO außer Kraft gesetzt bzw. umgangen werden. Vier Abweichungen zur gängigen Praxis sind genannt, die allerhand gestalterischen Spielraum für eine anderes Curriculum zulassen.
So braucht die Ärztliche Prüfung lediglich aus dem Zweiten Abschnitt zu bestehen, der aber ebenfalls frühestens nach sechs Jahren abgelegt werden kann. Die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die sonst im Ersten Abschnitt nachzuweisen sind, müssen aber in gleichwertiger Weise im Modellstudiengang abgeprüft werden.
Der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulaturen können zu anderen Zeitpunkten als im Regelstudiengang abgelegt werden. Das Praktische Jahr (PJ) muß nicht als zusammenhängende Ausbildung von 48 Wochen im letzten Jahr des Studiums abgeleistet werden und den Universitäten ist es gestattet, geeignete Krankenhäuser, Praxen oder anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung in jeden Ausbildungsabschnitt einzubeziehen.
Als Voraussetzungen für eine Zulassung müssen u.a. das Reformziel und die erwarteten Verbesserungen beschrieben, eine besondere Studienordnung erlassen und die Laufzeit festgelegt sein. Auch sind die Zulassungsbestimmungen für die Studierenden und Anrechnungsfragen bei einem möglichen Wechsel zwischen Modell- und Regelstudiengang im Vorfeld zu klären. Eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation muß außerdem durchgeführt werden, anhand deren Ergebnisse z.B. Verlängerungsanträge zu begründen sind.
Zuletzt wird die Dokumentation der erbrachten Leistungen geklärt.

 

Siebter Abschnitt

Übergangsregelungen

§ 42 - Anwendung bisherigen Rechts

Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003 ihr Studium der Medizin bereits aufgenommen haben.

Veränderungen:
keine

Kommentar:
Die neue ÄAppO gilt auch für Studierende, die vor dem 1.Oktober 2003 ihr Studium begonnen haben. Ausnahmen sind in § 43 geregelt.

 

§ 43 - Abweichende Regelungen für die Prüfungen

Inhalt:
Hier sind die Ausnahmen für Studierende, die vor dem 1.Oktober 2003 ihr Studium begonnen haben, erklärt:

Übersicht:

 

Am 01.10.2003 bestanden.

Weiteres Studium:

Vorklinik:

 

Keine
ärztliche Vorprüfung (Physikum)

  • bis 01.04.2006 Physikum nach alter ÄAppO
    und
  • 2.Abschnitt d.ÞP nach neuer ÄAppO*

Ärztliche Vorprüfung
(Physikum)

  • bis 01.10.2005 1.Abschnitt d.ÞP nach alter ÄAppO
    und

 

  • 2.Abschnitt d.ÄP nach neuer ÄAppO
    (+Verrechnung)**

    oder

 

  • nur 2.Abschnitt d.ÄP nach neuer ÄAppO*

Klinik:

1.Abschnitt d.ÄP

  • bis 01.10.2006 2.Abschnitt d.ÄP nach alter ÄAppO
    →bis zum Schluss nach alter ÄAppO

    oder
  • ab 30.09.2006 2.Abschnitt d.ÄP nach neuer ÄAppO (+Verrechnung)**

2.Abschnitt d.ÄP

bis zum Schluss nach alter ÄAppO

*Gesamtnote = Note im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
**Gesamtnote = 1 Sechstel (Note 1.Abschnitt) + 5 Sechstel (Note 2.Abschnitt)

 

Achter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 44 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

(2) Mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt vorbehaltlich der Vorschriften des Siebenten Abschnitts dieser Verordnung die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), außer Kraft.

Kommentar:

Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2003 in Kraft, damit ist die alte ÄAppO, vorbehaltlich des Abschnitt Sieben (§§ 42 und 43), außer Kraft.

 

Anlage

Anlage 1 (zu § 2, Abs. 1 Satz 2, $41, Abs. 2, Satz 9)

Änderungen sind fettgedruckt.

Praktische Übungen, Kurse und Seminare, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist

I.

1. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin

1.1. Praktikum der Physik für Mediziner

1.2. Praktikum der Chemie für Mediziner

1.3. Praktikum der Biologie für Mediziner

2. Praktikum der Physiologie

3. Praktikum der Biochemie / Molekularbiologie

4. Kursus der makroskopischen Anatomie

5. Kursus der mikroskopischen Anatomie

6. Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie

7. Seminar Physiologie

8. Seminar Biochemie / Molekularbiologie

9. Seminar Anatomie

10. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie

jeweils mit klinischen Bezügen

II.

1. Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin

(mit Patientenvorstellung)

2. Praktikum der Berufsfelderkundung

III.

Praktikum der medizinischen Terminologie

mit einer Gesamtstundenzahl von insgesamt mindestens 630 Stunden

 

 

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 7 Satz 1)

- beinhaltet die Bescheinigung über den Leistungsnachweis.

- entspricht Anlage 4 der alten AO

Neu ist der Vermerk der Note in dem betreffenden Fach. Die Bescheinigung ist auch gültig für die fächerübergreifenden Leistungsnachweise (siehe §27 Abs. 3)

 

 

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 8 Satz 2)

- listet die möglichen Wahlfächer für den klinischen Studienabschnitt auf

Interessanterweise tauchen in dieser Liste auch einige der in § 27 genannten klinischen Hauptfächer und Querschnittsbereiche auf. Dabei wird nicht darauf eingegangen, ob diese besonderen Wahlfächer über den normalen Kursinhlat hinausgehen sollen, oder ob man sich einen regulären Kurs auch als Wahlfach anrechnen lassen kann.

 

 

Anlage 4 (zu § 3 Abs. 5, § 10 Abs. 5)

- ist eine Bescheinigung über das Praktische Jahr und entspricht Anlage 5 der alten AO

Änderungen sind redaktioneller Art.

 

 

Anlage 5 (zu § 6 Abs. 4 Satz 2)

Zeugnis über den Krankenpflegedienst.

Diese Anlage ist identisch mit Anlage 6 der alten AO.

 

 

Anlage 6 (zu § 7 Abs. 4 Satz 2)

Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus

Abgesehen von einer kleinen redaktionellen Änderung ist diese Anlage identisch mit Anlage 7 der alten AO

 

 

Anlagen 7 & 8

-entsprechen den Anlagen 7a, 7b & 8 der aktuell gültigen AO. Sie beziehen sich auf §15 Abs. 8, der vorschreibt, daß die mündlichen Prüfungen des ersten und zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung dokumentiert werden müssen. Anlagen 7 & 8 sind die Protokollvorlagen, die diesem Zweck dienen sollen.

Hierbei gibt es also keine Veränderungen.

 

 

Anlage 9

-legt fest, wie viele Fragen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auf welche vorklinischen Fächer entfallen. Die Anzahl und Verteilung der Fragen ist identisch mit den bisherigen Bestimmungen zum Physikum. Einzige Änderung im Wortlaut: II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie

Diese neue Formulierung ist wohl nicht als Erweiterung des Inhalts zu verstehen, da Biochemie und Molekularbiologie seit Jahren untrennbar miteinander verbunden sind. Siehe auch Anlage 10.

Abweichungen von der Anlage 9 regelt §41 (Modellstudiengang).

 

 

Anlage 10

-regelt den Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:

Die Prüfungsinhalte der einzelnen Fächer sind im wesentlichen gleich geblieben.

Interessant ist vor allem die neue Einführung in die Anlage:

 

Prüfungsaufgaben zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betreffen das medizinische Grundlagenwissen über die Körperfunktionen, insbesondere sind die naturwissenschaftlichen Fächer auf die medizinisch relevanten Inhalte auszurichten. Die Prüfungen schließen Aspekte ein, die die Verknüpfung dieses Grundlagenwissens mit klinischen Anteilen sichern, wie

- Methodik, Durchführung und Ergebnisse der körperlichen Untersuchung und weiterer diagnostischer Verfahren (z.B. diagnostische Eingriffe; laborgestützte, bildgebende, elektrophysiologische und andere apparative Diagnostik; grundlegende psychodiagnostische Ansätze),

- therapeutische einschließlich pharmakotherapeutische Interventionen,

- das Verständnis von Krankheitsentstehung, -bewältigung und -prävention,

- die Gestaltung der Arzt-Patient-Beziehung.

Erfreulich ist, daß ausdrücklich die medizinisch relevanten Aspekte der Grundlagenfächer gefragt werden, das sollte auch eine Reduktion der Lehr-/Lerninhalte bedeuten. (Siehe auch §2 Abs.2 Satz.3)

Weiterhin bemerkenswert ist, daß die in §2 Abs. 2 Satz 5 geforderten "geeigneten klinischen" Inhalte hier erstmals näher beleuchtet werden. Offenbar wird es notwendig werden, die klinischen Untersuchungskurse sowie die Pharmakologie bereits in den ersten vier Semestern des Studiums abzuhandeln.

Hier müssen dringend Lehr-/Lernziele definiert werden, sonst wird das, was den Studierenden in dieser Prüfung abverlangt werden darf, viel zu umfangreich!

Abweichungen regelt wiederum §41 (Modellstudiengang)

 

 

Anlagen 11 & 12

Hierbei handelt es sich um das Zeugnis des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Anlage 11) sowie das Abschlußzeugnis. Sie entsprechen den bisher gültigen Zeugnissen (Anlagen 11,14,17 und 20 der alten AO) mit Änderungen nach den Erfordernissen der neuen ÄAppO.

Neu ist der Abschnitt, in dem die Noten der Wahlfächer (§2 Abs. 8, Anlage 3) und der klinischen Fächer und Querschnittsbereiche (§27 Abs. 5) aufgeführt werden.

 

 

Anlage 13

Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum

Die Anlage ist identisch mit der Anlage 20a der aktuell gültigen ÄappO, bis auf folgenden Satz:

Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung mit............Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet worden.

Damit wird der in §34 Abs. 2 festgehaltenen Änderung der Bestimmungen zur Teilzeitarbeit im AiP/ÄiP Rechnung getragen.

 

 

Anlage 14

Approbationsurkunde

Keine Änderung gegenüber der derzeit gültigen Approbationsurkunde (Anlage 21 der alten AO)

 

 

Anlage 15

Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Bisher wird der Prüfungsstoff des klinischen Studienabschnitts in den Anlagen 12&13 sowie15&16 festgelegt und nach Stoffgebieten aufgeteilt. Diese strenge Teilung wird mit der neuen ÄAppO aufgehoben, weiterhin ist die Aufzählung der eigentlichen Prüfungsinhalte deutlich weniger ausführlich gehalten.

Sehr zu begrüßen sind vor allem die beiden ersten Sätze der Anlage:

Die Prüfungsaufgaben sollen unter Aspekten der allgemeinen ärztlichen Tätigkeit auf die wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen abgestellt sein. Dies sind insbesondere solche, die sich durch ihre Verbreitung, ihre Folgen für den Einzelnen oder die Gesellschaft auszeichnen.

Es folgt eine Aufzählung dieser wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen sowie allgemeiner Methoden der Diagnostik und Therapie.

Hier wird also endlich der altbekannte Satz "Häufiges ist häufig und Seltenes ist selten" berücksichtigt. Bleibt zu hoffen, daß damit der Detailversessenheit des IMPP und seiner Vorliebe zu Raritäten und Kuriositäten ein Riegel vorgeschoben wird.